Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

   

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

 

Leistungen zur Bildung und Teilhabe bekommen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus einer Haushaltsgemeinschaft, die eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:


Bürgergeld vom Jobcenter,


Wohngeld durch die Wohngeldstelle,


Kinderzuschlag von der Familienkasse,


Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII.

 

Leistungen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können übernommen werden für Kinder und Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind.


Die übrigen Leistungen können für Personen bis zu einem Alter von 25 Jahren übernommen werden, wenn diese eine Kindertageseinrichtung oder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung/ bzw. Schülerbafög erhalten.

 

weitere Hinweise zu den Leistungen finden Sie hier

Die Bestätigung der Schule /Mittagsverpflegung

Die Bestätigung der Schule für die Lernförderung

Bestätigung der Schule für Ausflug/Klassenfahrt

Bestätigung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben/Vereins/Mitgliedsbeitrag

Anmeldeverfahren

Melden Sie sich über das Bürgerkonto (ggf. registrieren Sie sich hier: BayernID) am Onlineverfahren an. Ihre persönlichen Daten werden automatisch im Formular hinterlegt.   

Alternativ: Das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden.  Entfällt zukünftig

Alternativ: Das leere Formular herunterladen, ausdrucken und per Hand ausfüllen, im Anschluss per Post verschicken. 

Ihre persönlichen Daten
Bankverbindung

Bitte beantragen Sie die Leistungen direkt bei Ihrem Sachbearbeiter

Für folgendes Kind:

Gemeinschaftliches Mittagessen

Die entsprechende Bestätigung finden Sie hier nochmals als PDF-Download. Bitte entsprechend von der Schule unterschreiben lassen und hier als Nachweis beifügen.

Ausflüge und Klassenfahrten

Bitte Elternbrief oder Bestätigung über Art, Termin und Kosten des Ausflugs beifügen. Bei Nichtteilnahme am Schulausflug oder der mehrtägigen Klassenfahrt besteht Einverständnis, dass von der Schule der bezahlte Betrag in voller Höhe an das Amt für soziale Leistungen und Hilfen - Bildung und Teilhabe - zurücküberweisen wird und eine Rückforderung von den Eltern unterbleibt.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Leistungen für die Teilnahme an sozialen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen in der Gemeinschaft (bis zu einem Alter von 18 Jahren) Mitgliedsbeiträge für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Sportverein, Pfadfinder etc.), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musik, Chor, Theater-Gruppe etc.), Teilnahme an Freizeiten, bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 180,00 Euro.

Bitte Bestätigung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben oder Zahlungsnachweis beifügen. Eine direkte Erstattung ist nur nach Vorlage eines Zahlungsnachweises (z.B. Quittung oder Kontoauszug) möglich.

 

Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung) handelt.

Die entsprechende Bestätigung finden Sie hier nochmals als PDF-Download. Bitte entsprechend vom Verein unterschreiben lassen und hier als Nachweis beifügen.

Persönlicher Schulbedarf

Anspruch auf persönlichen Schulbedarf besteht bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bezug von SGB XII-Leistungen. Jeweils zum August zum Schuljahresanfang und zum Februar /Schulhalbjahr.

 

Bezieher von Leistungen durch das Jobcenter bekommen den Schulbedarf direkt vom Jobcenter ausbezahlt.

Lernförderung

Bitte Zeugnis, Bestätigung der Schule oder sonstige Nachweise (Stellungnahme von Lerntherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten u. ä.) beifügen, aus denen die Notwendigkeit und der Umfang der Lernförderung hervorgehen.


Benutzen Sie hierzu die folgenden Anlagen 1 und 2 des Erhebungsbogens. Anlage 2 ist separat zum Antrag als PDF-Download verfügbar und kann hier im Antrag ausgefüllt mit hochgeladen werden.

Im Rahmen der Bewilligung von Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII und § 6b Abs. 2 BKGG (Bildungs- und Teilhabeleistungen)

UND

Die entsprechende Bestätigung finden Sie hier nochmals als PDF-Download. Bitte entsprechend von der Schule unterschreiben lassen und hier als Nachweis beifügen.

Schülerbeförderung

Die Kosten für eine Schülerbeförderung müssen vorrangig beim Amt für Bildung, Schulen und Sport beantragt werden.

Es ist keine Kostenübernahme der Schülerbeförderung möglich.

Rechtliche Hinweise:

 

Personen, die Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten, sind mitwirkungspflichtig: Das bedeutet, alle Angaben im Erhebungsbogen und in den hier zu eingereichten Anlagen müssen richtig und vollständig sein. Änderungen, die nach diesen Angaben eintreten und sich auf die Leistungen auswirken können (z. B. Arbeitsaufnahme, Umzug), sind unverzüglich mitzuteilen.

 

Das Ende des Leistungsbezuges von Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung nach SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag ist durch den Leistungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen.

 
Bei Überzahlung von Leistungen aus den Bildungspakten aufgrund eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht ist die Stadt Bamberg berechtigt, überzahlte Leistungen zurück zu fordern!

 

Ihre Angaben werden aufgrund der §§ 60 – 65 SGB I und der §§ 67 a, b, c SGB X für die Leistungen nach dem SGB II / XII erhoben. Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis.

 

Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung) handelt.