Antrag auf Sperrzeitverkürzung

 

Anmeldeverfahren

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Ihre Daten
Gaststätte
Gewünschte Sperrzeitverkürzung
Gewünschte Sperrzeitverkürzung
Bitte legen Sie das öffentliche Bedürfnis oder alternativ besondere örtliche Verhältnisse dar

Anmerkungen zur Sperrzeitverkürzung


1. Öffentliches Bedürfnis:
Erläutern Sie bitte ausführlich, weshalb Ihrer Meinung nach ein Bedarf der Allgemeinheit an der Veranstaltung zum genannten Datum und für die genannte Dauer besteht. Bitte stellen Sie hierzu Art und Umfang des öffentlichen Bedarfs dar. Am Bedarf fehlt es, soweit diese Erbringung der besonderen Leistung zeitlich die gewünschte Sperrzeitverkürzung nicht in Anspruch nimmt oder vor Beginn der Sperrzeit abgeschlossen werden kann.


2. Alternativ können Sie besondere örtliche Verhältnisse geltend machen. Dies trifft etwa zu, wenn sich die Gaststätte außerhalb des Lärmschutzradius für Wohnbebauung nach dem Immissionsschutzgesetz befindet.


3. Eine Sperrzeitverkürzung kann nur gewährt werden, wenn die Gaststätte im Einklang mit der Rechtsordnung betrieben wird. Insbesondere müssen alle folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  • die geltenden Lärmgrenzwerte sind einzuhalten. Dem Gaststättenbetreiber wird nicht nur der Lärm aus der Gaststätte zugerechnet, sondern auch Überschreitungen, die vor oder auf dem Weg von und zur Gaststätte durch Gäste verursacht werden.
  • es darf nicht gegen den Jugendschutz verstoßen werden, insbesondere dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren nicht länger als 24 Uhr in den Gaststätten aufhalten oder hochprozentigen Alkohol an Jugendliche verkauft werden,
  • der Ausschank von Billigalkohol (z.B. Flatrate, 2 für 1, Gambling, etc.) ist in den Nächten mit genehmigter Sperrzeitverkürzung nicht gestattet,
  • die alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie Körperverletzung, Sachbeschädigung und Urinieren in der Öffentlichkeit dürfen im Zusammenhang mit den Betriebszeiten nicht steigen,
  • der Nichtraucherschutz muss befolgt werden.

Verstöße, die im Vorfeld der Antragsstellung festgestellt wurden, können zur Ablehnung des Antrags führen, Verstöße zwischen Sperrzeitverkürzung und deren Inanspruchnahme können zur Aufhebung der genehmigten Sperrzeitverkürzung führen.


Wichtig:

Erfüllen Sie alle oben genannten Kriterien, bedeutet das nicht, dass Sie automatisch eine Sperrzeitverkürzung erhalten. Bei der Sperrzeitverkürzung handelt es sich um eine Ausnahme zur allgemeinen Sperrzeit. Um den Zweck der Sperrzeitverordnung nicht zu gefährden ist die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen begrenzt. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Sperrzeitverkürzung, beispielsweise an jedem 2. Dienstag, nicht möglich.