Antrag auf Erteilung einer Mietwagengenehmigung

    

Einleitung

Dieser Antrag ermöglicht es Ihnen,  erstmalig die Erteilung einer Personenbeförderungsgenehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu beantragen.

 

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ist genehmigungspflichtig. Unternehmer:innen benötigen daher eine Genehmigung, um eine solche Personenbeförderung durchführen zu dürfen. Der Gelegenheitsverkehr schließt u. a. den Verkehr von Mietwagen ein. Die Genehmigung wird zeitlich befristet erteilt.

Anmeldeverfahren

Melden Sie sich über das Mein Unternehmenskonto (ggf. registrieren Sie sich hier: MuK) am Onlineverfahren an. Ihre persönlichen Daten werden automatisch im Formular hinterlegt.   

Alternativ: Das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden. 

Angaben zum Unternehmen / Organisation

Wohnsitz

Uploads
Unternehmer/in oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person
Fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit

Angaben über die fachliche Eignung...

Die fachliche Eignung wird nachgewiesen durch...

Bei der Beantragung einer Mietwagengenehmigung ist u.a. ein Nachweis der fachlichen Eignung notwendig. Die fachliche Eignung wird durch eine entsprechende Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit wird durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen. Sie haben die Möglichkeit, das Führungszeugnis über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (oder Wohnsitzbehörde) zu beantragen. Verlangt wird hier das Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde".

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf das Führungszeugnis nicht älter als 6 Monate sein.

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Ein Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist möglich unter folgendem Link:  t.ly/Kl6xa 

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nicht länger als 6 Monate zurück liegen.

Finanzielle Daten

Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des PBBefG ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.

 

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

 

einer Eigenkapitalbescheinigung und/oder Zusatzbescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüferin oder Buchprüfers, Steuerberaterin oder Steuerberaters, einer oder eines Steuerbevollmächtigten, Fachanwältin oder Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts. Ist das Unternehmen nach § 316 Absatz 1 des HGB von einer Abschlussprüferin oder einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die oder der den Jahresabschluss geprüft hat.

 

Bei Unternehmen des Taxenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen.

 

Die Stichtage der Eigenkapitalbescheinigung und der Vermögensübersicht dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als 1 Jahr zurück liegen.

Die finanziellen Leistungsfähigkeit muss nicht direkt mit Antragsstellung eingehen. Ein Nachreichen jener wird geduldet. In der Eingangsnachricht bekommen Sie einen Uploadlink mitgeteilt.

Angaben zum Fuhrpark

Für Taxen und Mietwagen, welche Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern, ist eine jährliche Hauptuntersuchung nach § 41 BOKraft durchzuführen.

 

Falls Sie im Besitz mehrerer Fahrzeuge sind, geben Sie bitte NUR die Fahrzeuge an, für die Sie die ERTEILUNG beantragen.

Angabe Ordnungsnummer

Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung soll betragen:

Fahrzeug
Angaben zum Personal

Bitte beachten Sie, dass für eine abschließende Entscheidung über Ihren Antrag alle notwendigen Unterlagen vorliegen müssen. Die zuständige Behörde prüft die eingegangenen Unterlagen und setzt sich mit Ihnen gegebenenfalls bei fehlenden Unterlagen in Verbindung.